[F4] Wer
ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind bei der Solar- und Biomasseförderung Privatpersonen,
freiberuflich Tätige und kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen nach der
Definition der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt. der EU 2003 Nr. L 124/S.
36ff..) sowie Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen
Rechts und eingetragene Vereine, die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter
des Grundstücks sind, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme:
Kontraktoren).
Fördervoraussetzung bei öffeltlich-rechtlichen Antragstellern und
eingetragenen Vereinen ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des
Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung.
Antagsberechtigt für Visualisierungsmaßnahmen im Programmteil "Wärme aus
erneuerbaren Energien in der Schule" sind für Technikerschulen,
Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern und
für allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten die jeweiligen
Träger. Privatpersonen und Förderveine sind hier nicht antragsberechtigt.
Generell nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Europäischen
Gemeinschaften handelt (250 oder mehr Mitarbeiter oder Jahresumsatz über 50 Mio.
€ und Bilanzsumme über 43 Mio. € oder Überschreitung dieser Werte bei
Hinzurechnung der entsprechenden Daten – Mitarbeiterzahl,/Umsatz/Bilanzsumme –
eines oder mehrerer anderer Unternehmen, das/die zu mindestens 25% an dem
betroffenen Unternehmen beteiligt ist/sind). Unternehmen, bei denen 25% oder
mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder
mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, sind keine KMU, es sei denn, es
handelt sich bei den Anteilseignern um Gebietskörperschaften mit einem
Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. € und weniger als 5.000
Einwohnern.
30.09.2005
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