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 Aufgaben im Bereich Energie

 

Eine ökonomisch und ökologisch ausgewogene sowie langfristig sichere Energieversorgung ist für jede Volkswirtschaft von herausragender Bedeutung.

Zur Erreichung dieser Ziele ist das BAFA mit der Durchführung verschiedener Aufgaben beauftragt:

 Erneuerbare Energien

Ein wichtiger Schwerpunkt in der Arbeit des BAFA liegt in der Durchführung des Programms der Bundesregierung zur Förderung erneuerbarer Energien.

Besondere Ausgleichsregelung

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich ist am 01.08.2004 in Kraft getreten.

Kraft-Wärme-Kopplung

Das BAFA ist seit dem 01.04.2002 zuständig für die Zulassung von KWK-Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Daneben obliegt dem BAFA auch die Auswertung der mit der Erzeugung des KWK-Stroms in Zusammenhang stehenden Daten.

Mineralöl

Das BAFA erstellt verschiedene Statistiken über die deutsche Mineralölbranche und ist in der Mineralölkrisenvorsorge tätig.

Steinkohle

Das BAFA gewährt dem deutschen Steinkohlebergbau Beihilfen.

Zu den weiteren Fördermaßnahmen für den Bergbau zählt die Gewährung von Anpassungsgeld.

Daneben wurden im BAFA bis Dezember 2002 die Direkteinfuhren von Importkohle erhoben und statistische Ergebnisse publiziert. Diese Aufgabe wird ab Januar 2003 im Rahmen des neuen Energiestatistikgesetzes durch das Statistische Bundesamt www.destatis.de fortgeführt.

Energiesparberatung

  • Programm 'Energiesparberatung vor Ort'
    Im Rahmen des Programms 'Energiesparberatung vor Ort' bezuschusst das BAFA die Beratung von Haus- und Wohnungseigentümern durch Ingenieure.
  • Projektförderung DEnA und vzbv
    Zur Förderung der unabhängigen Beratung privater Verbraucher über Möglichkeiten der Energieeinsparung unterstützt das BAFA Projekte der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) und des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) durch Zuschüsse des Bundes.

Erdgas

Das BAFA erstellt und veröffentlicht verschiedene Statistiken zum deutschen Erdgasmarkt.

Bei der Einfuhr von Erdgas bedarf die Vereinbarung einer Lieferfrist von über 24 Monaten gemäß § 22 Außenwirtschaftsverordnung einer Genehmigung durch das BAFA. Nicht genehmigungspflichtig sind Erdgaseinfuhren aus EU-Mitgliedstaaten sowie den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Altöl

In einem mehrjährigen Programm fördert das BAFA die Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl.

 Stand  15.09.2005

 Energiesparberatung - "Vor-Ort-Beratung"

 

Gegenstand der Förderung

Energiesparberatung vor Ort für Wohngebäude, deren Baugenehmigung in den alten Bundesländern vor dem 01.01.1984 und in den neuen Bundesländern vor dem 01.01.1989 erteilt wurde. Die Gebäudehülle darf nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen (nach dem 01.01.1984 bzw. 1989) zu mehr als 50 % verändert worden sein; mehr als die Hälfte der Gebäudefläche muss zu ständigen Wohnzwecken genutzt werden.

Antragsberechtigte

Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen:
Natürliche Personen; rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs; juristische Personen und sonstige Einrichtungen, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Wohnungseigentümer können dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn diese sich auf das gesamte Gebäude bezieht.

Antragsteller sind:
Berater, die die nachfolgenden Vorraussetzungen erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Als Berater sind antragsberechtigt:
Ingenieure und Architekten, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, sowie Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum geprüften „Gebäudeenergieberater/in (HWK)“ oder vom BAFA anerkannter Ausbildungskurse mit vergleichbaren Lerninhalten.

Eine Auflistung der anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen finden Sie hier.

Nicht antragsberechtigt sind Berater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben, für Energieversorgungsunternehmen oder in einem Unternehmen tätig ist, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet werden sowie wer Provisionen von solchen Unternehmen fordert oder empfängt, in einem Unternehmen tätig ist, das Leistungen im Bereich der Gebäudesanierung anbietet (z.B. Bauträger) und einen Handwerksbetrieb führt, daran beteiligt oder bei einem solchen beschäftigt ist.

Die Beratung muss anbieterunabhängig erfolgen. Bei der Aufbereitung und Auswertung der erforderlichen Daten soll der Berater möglichst ein computergestütztes Rechenprogramm verwenden.

Eine Liste von Beratern, die eine solche "Vor-Ort-Beratung" vornehmen, finden Sie in nachfolgender Tabelle.

Die Energieberaterliste des BAFA ist urheberrechtlich geschützt. Jede kommerzielle Verwertung ist ohne Genehmigung des BAFA unzulässig. Das gilt vor allem für die Vervielfältigung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung besteht in der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Ausgaben für die Beratung (Beratungshonorar); das Beratungshonorar schließt die notwendigen Ausgaben und gegebenenfalls die Reisekosten des Beraters ein. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig, sie muss in vollem Umfang vom Beratungsempfänger getragen werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten des zu beratenden Gebäudes.

Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

Die bei den jeweiligen Objekttypen und den jeweiligen Wohneinheiten (WE) zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der jeweilige Bundesanteil ergeben sich aus der nach-folgenden Tabelle:

Objekt-Typen Anzahl der Wohneinheiten (WE) zuwendungsfähige Ausgaben
(ohne Umsatzsteuer, Euro)
Bundesanteil (Euro)
A Ein-/Zweifamilienhaus 450,00 300,00
B bis 6 WE 600,00 320,00
C bis 15 WE 850,00 340,00
D bis 30 WE 1.100,00 360,00
E bis 60 WE 1.350,00 380,00
F bis 120 WE 1.600,00 400,00

Vom Beratungsempfänger ist jeweils ein Eigenanteil in Höhe der Differenz zwischen den sich aus vorstehender Tabelle ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben und dem jeweiligen Bundesanteil zu tragen. Fallen höhere Ausgaben an, die über die Beträge hinausgehen, die in Spalte 3 der vorstehenden Tabelle genannt sind, so erhöht sich der Eigenanteil des Beratungsempfängers um diesen Betrag in voller Höhe; fallen geringere Ausgaben an, so werden Bundesanteil und Eigenanteil im gleichen Verhältnis gemindert.

Ihr Ansprechpartner für Energiesparberatung ist:
Anschrift: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  Frankfurter Straße 29 - 35
  65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-400
Fax: 06196 908-800
E-Mail: Kontaktformular

 Stand  15.09.2005

 Die neue Wärmeschutzverordnung

 

Text noch in Bearbeitung!

 

 Checkliste zur Ausarbeitung von Beratungsberichten

 

BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE

BAFA, Frankfurter Str. 29 - 35, 65760 Eschborn

Verkehrsanbindung

BAB A 66 Abfahrt Nr. 17 Eschborn

S-Bahn S 3/S 4 Haltestelle Eschborn-Süd

Stand: 06.01.2005

Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 18.06.1998 / 25.06.1999 / 20.06.2000 / 12.12.2002 / 15.07.2004

Checkliste zur Ausarbeitung von Beratungsberichten

I. Aufnahme des Ist-Zustandes

  - die Beschreibung des Gebäudes (Lage, Baujahr, Nutzung, Bauweise, Vollgeschosse, Wohneinheiten, Anzahl der Bewohner, etc.) mit den baulichen Besonderheiten und der Nutzung des Keller- und Dachgeschosses

  - die Beschreibung des allgemeinen und wärmetechnischen Zustandes der Fenster und Außentüren (Alter, Rahmen, Dichtigkeit, etc.) sowie der Außenwände, der Kellerdecke, des Fußbodens der obersten Geschossdecke und des Daches

  - die Ausweisung wesentlicher bisher getätigter wärmetechnischer Investitionen

  - die Erfassung und Ausweisung der Wärmebrücken (z. B. Balkonplatten, Vordächer, Stürze, Ringanker, Stirnseiten von Decken und Fußböden, Fensterbänke, Glasbausteine Rollladenkästen, Heizkörpernischen, Dachbodenluken, etc.)

  - die Erfassung und Ausweisung der unkontrollierten Lüftungswärmeverluste (z. B. undichte(s) Fenster, Türen, Rollladenkästen, ausgebautes Dach, bei Verbrennungsluftversorgung für Kachel- u. Kaminöfen aus beheizten Räumen, etc.)

  - die Beschreibung des Heiz- und Lüftungsverhaltens (Gewohnheiten) der Bewohner

  - die Ausweisung der zu beheizenden Gebäudefläche und des Gebäudevolumens

  - die wärmeschutztechnische Einstufung der Gebäudehülle zur EnEV, min. jedoch folgender Bauteile (Außenwände u. -türen, Fenster, Dach, oberste Geschoßdecke, Kellerdecke, Fußboden, Innenwände), anhand einer U-Werttabelle mit Werten des Ist-Zustandes, den Anforderungen nach der EnEV u. denen eines Passivhauses

  - die Beschreibung des Zustandes der bestehenden Heizungsanlage und des Heizsystems mit seinen Schwachstellen, den Daten des letzten Schornsteinfegerprotokolls mit den Angaben zum(r) Typ, Baujahr, Nennleistung, Nutzungsgrad, Brennstoffart, Außentemperaturregelung, Nachtabsenkung, Thermostatventile, Dämmung, etc.

  - die Beschreibung der Art der WW-Bereitung, dem Zustand und der Größe des WW-Speichers und des bestehenden Warmwasserversorgungssystems mit seinen Schwachstellen (ganztägige Zirkulation, etc.)

  - die tabellarische Ausweisung der Energiebilanz des Ist-Zustandes (Transmissionswärmeverluste einzelner Gebäudeteile, Lüftungswärmeverluste, solaren u. inneren Energiegewinn, Brauchwasseranteil, einzeln. Heizungsanlagenverluste, etc.) in kWh/a und mit den jeweils anteiligen Prozentpunkten

  - die Erfassung und Ausweisung des Energieverbrauches und der -kosten über mehrere Heizperioden mit den Angaben der aktuellen Energiepreise für 1 kWh der eingesetzten Heizenergie(n)

II. Vorschläge für Energiesparmaßnahmen

  - die energetische Verbesserung der Gebäudehülle, hier die der Fenster, der Außentüren, der Außenwände, der Dachschrägen, der obersten Geschoßdecke, der Kellerdecke, des Fußbodens, der Innenwände zu unbeheizten Gebäudeteilen, der Fensterbänke, der Glasbausteine, der Dachbodenluken, der Rollladenkästen, der Balkonplatten, der Vordächer (wenn nicht vorgeschlagen, bitte entsprechend begründen!)

 - die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Dämmmaßnahmen darlegen

  - Objektbezogene Vorschläge zur Minderung der Wärmebrücken, wenn Wärmeschutzmaßnahmen an den Außenflächen in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden, z. B. der Heizkörpernischen

  - Objektbezogene Vorschläge zur Minderung der unkontrollierten Lüftungswärmeverluste mit ihrer Würdigung in den jeweiligen Wirtschaftlichkeitsberechnungen, z. B. beim Einbau neuer Fenster, Türen, etc.

  - Hinweis auf Erhöhung von Behaglichkeit u. Wohlbefinden durch Dämmung (z. B. Fußkälte) und verminderte, unkontrollierte Lüftungswärmeverluste (Zugerscheinungen)

  - Objektbezogene Vorschläge zur Minderung der Schwachstellen und Verbesserung der vorhandenen Heizungsanlage und des Heizsystems (z. B. Überdimensionierung, hohe Abgasverluste, mangelhafte Kessel- bzw. Heizungsrohrdämmung, Außentemperatursteuerung, Nachtabsenkung, Thermostatventile etc.) und des WW-Speichers mit dem WW-Versorgungssystem (z. B. mangelhafte Speicher- bzw. Rohrdämmung, Schaltuhr bzw. Paddelschalter zur Steuerung des Zirkulationskreises etc.), wenn eine Neuanlage in absehbarer Zeit nicht installiert wird

  - die energetische und wirtschaftliche Bewertung einer neuen zentralen Heizkesselanlage nach den empfohlenen Maßnahmen zur Gebäudedämmung zur bestehenden Anlage und zu anderen Wärmeerzeugern (z. B. Brennwert-, Niedertemperatur- u. Holzkessel oder Wärmepumpe) und einer neuen zentralen Warmwasserversorgung zur bisherigen Warmwasserversorgung - ohne Berücksichtigung der Investitionen für das jeweilige Verteil- und Abgabesystem, welches meist aus anderen Gründen heraus installiert wird

  - eine Aussage zur Höhe der Heizleistung der Heizungsanlage (Heizkessel) unter künftig verbesserten Gebäudebedingungen

 - den Einsatz erneuerbarer Energien objektbezogen bewerten

  - die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes erneuerbarer Energien objektbezogen, unter Berücksichtigung etwaiger Fördermöglichkeiten(von Bund, Ländern, Gemeinden) u. durch ohnehin notwendige Investitionen (z.B. neuer Brauchwasserspeicher) ggf. mit zusätzl. Warmwasseranschl. an Wasch- u. Spülmaschine zu bewerten

  - Beschreibung der einzelnen Investitionen zur Gebäudedämmung, zum Austausch der Heizungsanlage, der Warmwasserversorgung, zur Beseitigung der Schwachstellen im Gebäude- u. Heizungsbereich, zum Einsatz erneuerbare Energien, etc. unter Berücksichtigung von mögl. Kosteneinsparungen durch Eigenleistungen und/oder durch ohnehin notwendige Sanierungen von Dach, Fassade, Fenster, Kessel, WWSpeicher etc. bzw. von zusätzl. Kosten wie Schornsteinsanierung, Gasanschluss, Dampfsperre, Vergrösserung des Dachüberstandes, neue Fensterbänke, Änderung der Dachentwässerung(Fallrohre), etc.

  - die Darlegung der Basiswerte(alt u. neu), welche zur Berechnung der Höhe der Energieeinsparung für die Dämmung(U-Werte), die Kesselmodernisierung(Jahresnutzungsgrad), den Einbau der Solarkollektoranlage (Energieeinsatz für WWB x solare Deckung) bzw. Wärmepumpe (Jahresarbeitszahl) zum Ansatz gebracht wurden

  - Angabe zur Höhe der Energieeinsparung in kWh der einzelnen Maßnahmen und der Energiepreise für 1 kWh

  - die Darstellung der Wirtschaftlichkeit hat so zu erfolgen, dass der Beratungsempfänger diese aufgrund zukünftig veränderte Energiepreise in Verbindung mit der Energieeinsparung und Lebensdauer selbstständig neu beurteilen kann

III. Zusammenfassende Darstellung

  - Gegenüberstellung des Ist- und Soll-Zustands der einzelnen aufgeführten Maßnahmen mit Hinweis auf die zu erwartenden Energiespar-Effekte in graphischer Darstellung (Balkendiagramm)

 - eine Aussage zur Minderung der Emissionsraten (CO2 und NOX), möglichst in graphischer Darstellung auch für den Anteil der einzelnen Wärmedämmmaßnahmen.

  - die textl. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse(Empfehlungen) in allgemeinverständlicher Form

IV. Anhang

  - U-Wertberechnungen, die Jahres-Heizwärmebedarfs- und die Wirtschaftlichkeitsberechnungen

 Stand  15.09.2005

  KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG

 

Grundlagen

Das am 01.04.2002 in Kraft getretene Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19.03.2002 (BGBl. I, S. 1092) soll über den befristeten Schutz und die Förderung der Modernisierung bestehender Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung von Brennstoffzellen einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung leisten. Unter Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige und direkt gekoppelte Erzeugung von Strom und Nutzwärme zu verstehen.

Die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten danach vom jeweiligen Netzbetreiber einen Zuschlag für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anlagenkategorie, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt wird. Die Höchstförderung von 5,11 Cent je Kilowattstunde (kWh) wird vergütet für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW (kWel), die im Zeitraum vom 1.04.2002 bis 31.12.2005 erstmals in Dauerbetrieb genommen werden sowie für Brennstoffzellen-Anlagen.

Zulassung von KWK-Anlagen

Das BAFA erteilt als zuständige Stelle auf Antrag die Zulassungen für KWK-Anlagen. Für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen bis 2 MWel sind dem BAFA neben dem Inbetriebnahmeprotokoll geeignete Unterlagen des Herstellers vorzulegen, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

Zur Zulassung von KWK-Anlagen über 2 MWel ist ein nach anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten erforderlich, in dem die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind, dargestellt werden. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die von der AGFW e. V. in dem Arbeitsblatt FW308 in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden. Aufbau und Inhalt der Sachverständigengutachten sollten sich an den vom BAFA herausgegebenen Leitfaden orientieren.

Die Zulassung wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs bzw. Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach Modernisierung erteilt, wenn der Antrag im gleichen Jahr beim BAFA eingeht. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Zulassung mit Wirkung vom 01. Januar des Jahres, in dem der Antrag beim BAFA eingeht.

Die Bearbeitung des Zulassungsantrags ist kostenpflichtig. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der Art und der Leistung der Anlage. Für KWK-Anlagen bis 2 MWel werden 75.- € erhoben.

Die Antragsvordrucke sowie sonstige Formulare und Hinweise finden Sie unter Service > Formulare > Energie > Kraft-Wärme-Kopplung. Bitte benutzen Sie für kleine BHKW-Anlagen bis 50 kWel den zweiseitigen Zulassungsantrag.

Ihr Ansprechpartner zum Thema Kraft-Wärme-Kopplung ist:
Anschrift: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  Alfred Smuck
  Referat 432-2
  Frankfurter Straße 29 - 35
  65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-437
Fax: 06196 908-800
E-Mail: Kontaktformular

 Stand  15.09.2005

  Umwelttechnik

 

Das Bundesprogramm in Kurzform

Es gibt drei verschiedene Förderbereiche für Zuschüsse: Solarkollektor- und Biomasseanlagen sowie den Programmteil "Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule":

Solarkollektoranlagen

Höhe der Förderung

Je nach Vorhaben (Errichtung oder Erweiterung), Verwendungszweck der Anlage und Art des Antragstellers gelten unterschiedliche Fördersätze je angefangenem m² installierter Bruttokollektorfläche bei Anlagen von bis zu 200 m²:

Errichtung einer Anlage:
Bei Errichtung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder zur Bereitstellung von Prozesswärme 105 € für Privatpersonen. Für gewerbliche Unternehmen/freiberuflich Tätige 110 € bis zur beihilferechtlichen Genehmigung der Richtlinien durch die Europäische Kommission; danach auch für diesen Antragstellerkreis 105 €.

Bei Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung für Privathaushalte und öffentlich-rechtliche Antragsteller 135 €, sofern eine Mindestkollektorfläche von 10 m² bei Flachkollektoren und 8 m² bei Vakuumröhrenkollektoren errichtet sowie ein Pufferspeicher für die Heizung von in der Regel 50 Liter/m² bei Flach- und 60 Liter/m² bei Röhrenkollektoren verwandt wird.
Bei Nichteinhaltung dieser Mindestgesamtkollektorfläche beträgt der Zuschuss 105 €, es sei denn es wird mit einer vorhabensbezogenen Wärmebedarfsrechnung (Simulation) nachgewiesen, dass der solare Deckungsanteil am Jahresheizwärmebedarf des Gebäudes mindestens 20 % beträgt. Übersteigt die geplante Kollektorfläche 35 m² ist mit dem Zuschussantrag immer ein detailliertes, vorhabenbezogenes Anlagenschema einzureichen.
Gewerbliche Unternehmen und freiberuflich Tätige erhalten auch für solche Kombi-Anlagen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung 110 € und danach 105 €.
Bei Großanlagen über 200 m² beträgt der Zuschuss für alle Antragsteller und Verwendungszwecke 60 € für jeden über 200 m² hinausgehenden m² installierter Bruttokollektorfläche.

Erweiterung bestehender Anlagen:

Der Zuschuss beträgt für alle Antragsteller 60 Euro je angefangenem qm zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bereits bestehenden Anlage sowie deren Verwendungszweck.

Bei Anlagen, die – wenn auch nur teilweise – zur Schwimmbadbeckenwassererwärmung genutzt werden, beträgt die Förderung 80 % der vorgenannten Sätze.

Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der jährliche Kollektorertrag mindestens 525 kWh/m² bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % beträgt und die Sonnenkollektoren die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (Stand 2004)– Blauer Engel - erfüllen (Flächenbezug entsprechend DIN V 4757-4).

Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung).

Antragsberechtigte

Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der EU 2003 Nr. L 124/S. 36ff.) sowie Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine, die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes sind, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).

Generell nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften handelt (250 oder mehr Mitarbeiter oder Jahresumsatz über 50 Mio. Euro und Bilanzsumme über 43 Mio. Euro oder Überschreitung dieser Werte bei Hinzurechnung der entsprechenden Daten – Mitarbeiter/Umsatz/Bilanzsumme – eines oder mehrerer anderer Unternehmen, das/die zu mindestens 25 % an dem betroffenen Unternehmen beteiligt ist/sind). Unternehmen, bei denen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, sind keine KMU, es sei denn, es handelt sich bei den Anteilseignern um Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. € und weniger als 5.000 Einwohnern.

Biomasseanlagen

Höhe der Förderung

Automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Pelletsanlagen, Liste förderbarer Anlagen):

Zuschüsse werden nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % gewährt. Der Zuschuss beträgt 60 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.700 Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Für Primäröfen ohne Wärmedämmung mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der Zuschuss mindestens 1.000 Euro. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein und bei Anlagen bis 50 kW ist erforderlich, dass es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt.

Manuell beschickte Scheitholzvergaserkessel (Liste förderbarer Anlagen):

Zuschüsse werden nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 15 und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % gewährt, sofern sie mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O²-Gehaltes im Abgasrohr) ausgestattet sind und über einen Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 l/kW verfügen. Der Zuschuss beträgt 50 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.500 Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %.

Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung).

Antragsberechtigte

Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der EU 2003 Nr. L 124/S. 36ff.) sowie Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine, die entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes sind, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).

Generell nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften handelt (250 oder mehr Mitarbeiter oder Jahresumsatz über 50 Mio. Euro und Bilanzsumme über 43 Mio. Euro oder Überschreitung dieser Werte bei Hinzurechnung der entsprechenden Daten – Mitarbeiter/Umsatz/Bilanzsumme – eines oder mehrerer anderer Unternehmen, das/die zu mindestens 25 % an dem betroffenen Unternehmen beteiligt ist/sind). Unternehmen, bei denen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, sind keine KMU, es sei denn, es handelt sich bei den Anteilseignern um Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. € und weniger als 5.000 Einwohnern.

Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule

Die Träger von Schulen und Universitäten haben in diesem speziellen Programmteil eine Kombinationsmöglichkeit. Sie können neben der Förderung für eine thermische Solarkollektoranlage oder für eine automatisch beschickte Biomasseanlage einen weiteren Zuschuss für zusätzliche Maßnahmen beantragen, die der Visualisierung des Ertrages und/oder der Veranschaulichung der Technologie der Solar- oder Biomasseanlage dienen.

Höhe der Zusatzförderung

Der Zuschuss beträgt höchstens 3.000 € und darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standardanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Eine Bewilligung kann nur dann erfolgen, wenn aufgrund der dem Antrag beigefügten Maßnahmebeschreibung nachgewiesen ist, dass mit der Art der beabsichtigten Maßnahme eine Visualisierung des Ertrages und/oder eine Veranschaulichung der Technologie der Solarkollektor- bzw. Biomasseanlage zu erreichen ist. Für jede förderfähige Solarkollektor- bzw. Biomasseanlage werden zusätzliche Visualisierungsmaßnahmen nur einmalig bezuschusst.

Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung).

Antragsberechtigte

Für Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern und für allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten die jeweiligen Träger. Fördervereine sind hier nicht antragsberechtigt.

Besondere Hinweise

Vor Eingang des Antrages im BAFA dürfen keine der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden. Kostenvoranschläge und Planungsleistungen sind zulässig.

Eine Antragstellung ist nur mit dem vorgeschriebenen Antragsvordruck zulässig und erfordert die Originalunterschrift des Antragstellers.

Anlagen nach diesem Förderprogramm sind auf dem Gebiet der BRD mindestens 7 Jahre zu betreiben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbauanlagen und Prototypen sowie gebrauchte Anlagen und Einzelfeuerstätten, wie offene Kamine, Kaminöfen und Kachelöfen.

Bei Solaranlagen ist eine Förderung aufgrund des Kumulierungsverbots ausgeschlossen, wenn Zulagen, Investitionskosten- oder Betriebskostenzuschüsse des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die sog. Ökozulage, die vom Finanzamt im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes für Solaranlagen gewährt wird.
Bei Biomasseanlagen und Visualisierungsmaßnahmen im Programmteil "Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule" können Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln die Förderung durch das BAFA um den gleichen Betrag ergänzen.
Finanzierungsbeiträge aus Eigenmitteln privater Dritter sowie öffentliche Darlehen sind generell unschädlich, sofern nach Abzug des BAFA-Zuschusses ein Eigenbeitrag des Antragstellers verbleibt.

Anträge auf Erhöhung des Förderbetrages wegen zwischenzeitlich geänderter Anlagenplanung können nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides berücksichtigt werden. Danach ist eine Erhöhung ausgeschlossen.

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Anlage betriebsbereit installiert werden muss, beträgt neun Monate ab Zuwendungsbescheiderteilung und wird nicht verlängert.

Laufzeit:

Anträge können bis zum 15.10.2006 gestellt werden.

Kontakt:       wilson.partner@gfi-wp.de

Ansprechpartner zum Förderprogramm Erneuerbare Energien sind:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 433/434/435
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn

Telefon: 06196 908-625
Telefax: 06196 908-800

Stand 15.09.2005


 

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