[F7]
Wann
greift das Kumulierungsverbot?(Problem Ökozulage)
Bei Solaranlagen ist eine Förderung aufgrund des Kumulierungsverbots
ausgeschlossen, wenn Zulagen, Investitionskosten- oder Betriebskostenzuschüsse
der EU, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen in Anspruch genommen
werden. Dies gilt auch für die sog. Ökozulage, die vom Finanzamt im Rahmen des
Eigenheimzulagengesetzes für Solaranlagen gewährt wird.
Bei Biomasseanlagen und Visualisierungsmaßnahmen im Programmteil "Wärme aus
erneuerbaren Energien in der Schule" können Zuschüsse aus anderen öffentlichen
Mitteln die Förderung durch das BAFA um den gleichen Betrag ergänzen.
Finanzierungsbeiträge aus Eigenmitteln privater Dritter sowie öffentliche
Darlehen sind generell unschädlich, sofern nach Abzug des BAFA-Zuschusses ein
Eigenbeitrag des Antragstellers verbleibt.
30.09.2005
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