[F1] Was
wird gefördert?
Thermische Solaranlagen
Je nach Vorhaben (Errichtung oder Erweiterung), Verwendungszweck der Anlage
und Art des Antragstellers gelten unterschiedliche Fördersätze je angefangenem
m² installierter Bruttokollektorfläche bei Anlagen von bis zu 200 m²: a. Bei
der Errichtung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder zur
Bereitstellung von Prozesswärme 105 € für Privatpersonen. Für gewerbliche
Unternehmen/freiberuflich Tätige 110 € bis zur beihilferechtlichen Genehmigung
der Richtlinien durch die Europäische Kommission; danach auch für diesen
Antragstellerkreis 105 €.
b. Bei der Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten
Warmwasserbereitung und Raumheizung für Privathaushalte und öffentlich-re
chtliche Antragsteller 135 €, sofern eine Mindestkollektorfläche von 10 m² bei
Flachkollektoren und 8 m² bei Vakuumröhrenkollektoren errichtet sowie ein
Pufferspeicher für die Heizung von in der Regel 50 Liter/m² bei Flach- und 60
Liter/m² bei Röhrenkollektoren verwandt wird.
Bei Nichteinhaltung dieser Mindestgesamtkollektorfläche beträgt der Zuschuss
105 €, es sei denn es wird mit einer vorhabensbezogenen Wärmebedarfsberechnung
(Simulation) nachgewiesen, dass der solare Deckungsanteil am
Jahresheizwärmebedarf des Gebäudes mindestens 20% beträgt.
Übersteigt die geplante Kollektorfläche 35 m² ist mit dem Zuschussantrag
immer ein detailliertes, vorhabensbezogenes Anlagenschema
einzureichen. Gewerbliche Unternehmen und freiberuflich Tätige erhalten auch
für solche Kombi-Anlagen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung der Richtlinien
110 € und danach 105 €. Bei der Errichtung von Großanlagen über 200 m²
beträgt der Zuschuss für alle Antragsteller und Verwendungszwecke 60 € für jeden
über 200 m² hinausgehenden m² installierter Bruttokollektorfläche.
c. Bei der Erweiterung bestehender Anlagen beträgt der Zuschuss für alle
Antragsteller 60 € je angefangenem m² zusätzlich installierter
Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bereits bestehenden Anlage
sowie deren Verwendungszweck.
d. Bei Anlagen, die – wenn auch nur teilweise – zur
Schwimmbadbeckenwassererwärmung genutzt werden, beträgt die Förderung 80 % der
vorgenannten Sätze.
e. Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der jährliche
Kollektorertrag mindestens 525 kWh/m² bei einem solaren Deckungsanteil von 40 %
beträgt und die Sonnenkollektoren die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73
(Stand 2004) – Blauer Engel - erfüllen (Flächenbezug entsprechend DIN V
4757-4).
Biomasseanlagen
a. Bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse mit
einer Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kW sowie einem
Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % beträgt der Zuschuss 60,00 € je kW
errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.700,00 € bei
Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Für Primäröfen ohne
Wärmedämmung mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die
konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der
Zuschuss mindestens 1.000,00 €. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und
Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein und bei
Anlagen bis 50 kW ist erforderlich, dass es sich um eine Zentralheizungsanlage
handelt.
b. Bei manuell beschickten Scheitholzvergaserkesseln mit Leistungs- und
Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder
Lambdasonde zur Messung des O²-Gehalts im Abgasrohr), einer Nennwärmeleistung
von mindestens 15 und maximal 100 kW, einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88
% sowie einem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW
beträgt der Zuschuss 50,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung,
mindestens jedoch 1.500,00 € bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von
mindestens 90 %.
Visualisierungsmaßnahmen im Programmteil "Wärme aus erneuerbaren Energien in
der Schule"
Die Träger von Schulen und Universitäten haben in diesem speziellen
Programmteil eine Kombinationsmöglichkeit. Sie können neben der Förderung für
eine thermische Solarkollektoranlage oder für eine automatisch beschickte
Biomasseanlage einen weiteren Zuschuss für zusätzliche Maßnahmen beantragen, die
der Visualisierung des Ertrags und/oder der Veranschaulichung der Technologie
der Solar- oder Biomasseanlage dienen. Der Zuschuss beträgt höchstens 3.000 €
und darf die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten für die Visualisierungsmaßnahme
nicht überschreiten.. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für
Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer
vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standartanlage gleicher Bauart und Leistung
entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische
Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Mehraufwand ist durch
Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Für jede
förderfähige Solarkollektor- bzw. Biomasseanlage werden zusätzliche
Visualisierungsmaßnahmen nur einmalig bezuschusst.
30.09.2005
|